GmD GmbH
 

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Deutschland

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§ 1 Allgemeines   Geltungsbereich


1.   Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2.   Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur bei unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung verbindlich.
3.   Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der unverzüglichen Lieferung durch uns zustande.
4.   Die in der Leistungsbeschreibung (Auftragsbestätigung) festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.
5.   Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
6.   Auftragsänderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und auch nur dann, wenn noch nicht mit der Fertigung begonnen wurde. Eventuelle Kosten für vom Besteller gewünschte Auftragsänderungen gehen zulasten des Bestellers.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

1.   Angebote sind freibleibend. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.   Der Vertrag wird erst durch schriftliche oder telefonische Bestätigung der GmD GmbH rechtsverbindlich.
3.   Der Vertrag kommt spätestens mit der Übergabe der Ware am Leistungsort zustande.

§ 3 Preise

1.   In Ermangelung einer ausdrücklichen Preisvereinbarung gelten die am Liefertag allgemein gültigen Preise der GmD GmbH.
2.   Die Preise der GmD GmbH erhöhen sich bei Erhöhung ihrer Einstandspreise entsprechend. Dies gilt für den gesamten Zeitraum zwischen Abschluss- und Ende des Vertrages, also dann, wenn sich Lasten (Zölle, Frachten, Zuschläge, Steuern, Autobahnbenutzungsgebühren usw.) in der Zeit zwischen dem Vertragsschluss und dem Tage der Lieferung erhöhen oder neu eingeführt werden oder wenn ein solches Ereignis zu einem späteren Zeitpunkt mit rückwirkender Kraft eintritt. Etwaige Änderungen der vorgenannten Kosten wird die GmD GmbH dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
3.   Das Vorgenannte gilt insbesondere bei langfristigen Festkontrakten und Dauerlieferungsverträgen.
4.   Die Preisangaben beziehen sich auf den Nettopreis bis zum Leistungsort, es sei denn, es sind andere Lieferbedingungen vereinbart.

§ 4 Leistungsort, Lieferung, Lieferfristen, Haftung bei Lieferverzug, Gefahrenübergang, Verpackung

1.   Der Käufer bestimmt den Leistungsort. Dieser Ort ist zugleich Erfüllungsort der Bringschuld.
2.   Die Asikos GmD GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.
3.   Lieferfristangaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Lieferung an den Leistungsort.
4.   Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung durch die GmD GmbH, jedoch nicht bevor der Käufer den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Durchführung der Lieferung nachgekommen ist.
5.   Lieferfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass die GmD GmbH bei Vertragsschluss verbindliche Lieferfristen ausdrücklich schriftlich zusagt. Die Regelungen für Lieferfristen gelten für Liefertermine entsprechend.
6.   Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die GmD GmbH dem Käufer die Leistung fristgerecht angeboten hat.
7.   Im Falle des Lieferverzuges haftet die GmD GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen,
       a) wenn die Leistung genau zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist bewirkt werden soll, oder
       b) wenn der Käufer infolge eines von der GmD GmbH zu vertretenden Lieferverzuges kein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung hat, oder
       c) wenn der Lieferverzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung der GmD GmbH beruht, oder
       d) wenn und soweit der von GmD GmbH zu vertretende Lieferverzug auf einer
fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruht.
      Die Schadensersatzhaftung ist in den Fällen des Buchstaben d) auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
      Ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist der GmD GmbH zuzurechnen.
8.   Wird die Selbstbelieferung der GmD GmbH ohne ihr Verschulden verzögert, haftet sie nicht für den durch den Lieferverzug entstehenden Schaden. Eine Lieferbehinderung kann durch entsprechende Erklärung des Vorlieferanten nachgewiesen werden.
9.   Im übrigen haftet die GmD GmbH für jede vollendete Woche Verzug mit einer
pauschalierten Verzugsentschädigung i.H.v. 0,5% des Wertes der verzögerten Lieferung bzw. Lieferteils, jedoch maximal bis zu einer Grenze von insgesamt 5% dieses Wertes.
10.  Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben vorbehalten.
11.  Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf ihn über, in dem er in Annahmeverzug geraten ist.
12.  Sofern der Käufer ein Wahlrecht hat, ob er wegen des Lieferverzuges vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht, ist er auf Verlangen der GmD GmbH hin verpflichtet, dieses Wahlrecht binnen angemessener Frist auszuüben.
13.  Die GmD GmbH kommt ihren Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung durch Rücknahme der Transport- und Verkaufsverpackungen am Erfüllungsort nach. Die Rücknahme erfolgt zu den üblichen Geschäftszeiten und ist auf die von der GmD GmbH gelieferten Verpackungen beschränkt. Die Kosten, die der GmD GmbH bei der Erfüllung ihrer Rücknahmeverpflichtung entstehen, trägt der Käufer.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Käufers

1.   Liefergegenstände mit unwesentlichen Mängeln sind von dem Käufer unbeschadet etwaiger Rechte (wie z.B. Minderung) entgegenzunehmen.
2.   Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung ist die Ware in gleichen Sorten und ungefähr gleichen Monatsmengen abzurufen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers über-schritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei Abruf oder Lieferung gültigen Preisen berechnen.
3.   Der Käufer muss dafür Sorge tragen, dass die Lieferung der Ware zu dem von ihm bestimmten Leistungs- und Erfüllungsort möglich ist.
4.   Der Käufer muss dafür Sorge tragen, dass eine zum Empfang der Ware und zur Gegenzeichnung der Lieferscheine befugte Person am Leistungsort zur Lieferzeit anwesend ist.

§ 6 Annahmeverzug des Käufers

     Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, hat er der GmD GmbH den dadurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 7 Liefermenge, Gewichte

     Gewichte werden auf geeichten Waagen durch die GmD GmbH festgestellt. Der
Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage der Lieferscheine. Der Käufer ist berechtigt, an der Verladung und Feststellung der Mengen und Gewichte teilzunehmen. Die für die Transporteinheiten angegebenen Mengen sind maßgebend. Für den Beweis der Menge ist die Übernahme der Ware durch den Käufer maßgebend.

§ 8 Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt ist die GmD GmbH berechtigt, die Lieferung für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockaden, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Terrorismus,
 Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich.
     Fordert der Käufer die GmD GmbH zur Erklärung über die Lieferung oder den Rücktritt auf, so kann er hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten, sofern die GmD GmbH ihr Wahlrecht nicht binnen angemessener Zeit ausübt.

§ 9 Garantien, Mängelhaftung, Verjährung Garantien

1.   Die GmD GmbH übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit der von ihr verkauften Ware oder dafür, dass diese für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes geregelt ist.
2.   Analysedaten und/oder sonstige Merkmale - einschließlich Eigenschaftsangaben und Angaben zur Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck - sind unverbindliche Richtwerte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Das Gleiche gilt für Muster und Proben. Abweichungen im handelsüblichen Umfang sind zulässig.
                                                 Mängelhaftung

1.   Sofern die Kaufsache einen Mangel hat, ist die GmD GmbH zur Nacherfüllung verpflichtet.
     Diese kann nach ihrer Wahl durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache erfolgen.
2.   Im Falle der Mangelbeseitigung trägt die GmD GmbH alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt nicht, soweit solche Aufwendungen darauf beruhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Leistungsort verbracht wurde.
3.   Wenn die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
4.   Die GmD GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen,
        a) für Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung seitens der GmD GmbH beruhen;
        b) für die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens der GmD GmbH, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
     Die Schadensersatzhaftung ist in den Fällen des Buchstaben b) auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist der GmD GmbH zuzurechnen.

                                     Feststellung von Mängeln, Rügepflicht

1.   Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge ist unverzüglich schriftlich oder per Telefax zu erheben. Hinsichtlich bei Anlieferung erkennbarer Mängel ist die Mängelrüge spätestens drei Tage nach Eintreffen der Ware am Leistungsort zu erheben.
2.   Entscheidender Zeitpunkt für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Gefahrenübergang.
3.   Der Nachweis des Mangels muss durch Proben geführt werden, wobei nach Wahl der GmD GmbH ein von ihr bestellter Vertreter oder ein vereidigter Sachverständiger bei der Entnahme der Proben zugegen sein muss. Soweit die Rüge berechtigt ist, übernimmt die GmD GmbH die Kosten ihres Vertreters oder des Sachverständigen.
4.   Sämtliche Mängelansprüche entfallen, sofern der Käufer der GmD GmbH keine Gelegenheit zur Überprüfung des Mangels gibt, insbesondere keine Proben zur Verfügung stellt.
5.   Die Mängelansprüche entfallen auch bei unsachgemäßer Behandlung unserer Ware.
6.   Die Maßnahmen der GmD GmbH zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet sie nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.
7.   Minder- oder Mehrleistungen im handelsüblichen Umfang sind kein Mangel der Lieferung.
                                                 
§ 10 Haftung, Haftungsumfang

1.   Eine über die vorstehenden Bedingungen hinausgehende Haftung der GmD GmbH ist für den Fall der fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
2.   Im übrigen haftet die GmD GmbH, insbesondere wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Regelungen.
3.   Unberührt bleibt auch die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4.   Soweit GmD GmbH aufgrund eines Haftungsausschlusses nicht haftet oder in der Haftung begrenzt ist, gilt der Haftungsauschluss bzw. die Haftungsbegrenzung auch für ihre Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Zahlungsbedingungen

1.   Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Ware ohne Zurückbehaltung per Überweisung Vorkasse,oder bei Übernahme in bar zu bezahlen.
2.   Die Aufrechnung des Käufers gegen Forderungen der GmD GmbH ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Käufers ist rechtskräftig festgestellt oder von der GmD GmbH anerkannt.
3.   Sofern mehrere Forderungen gegen den Käufer bestehen, verrechnet die GmD GmbH Zahlungen nach ihrer Wahl.
4.   Die Mitarbeiter der GmD GmbH sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder zu sonstigen Verfügungen berechtigt, es sei denn, es wurde ihnen eine schriftliche Vollmacht erteilt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

1.   GmD GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung aller jetzigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
2.   Die Einstellung einzelner Forderungen in ein Kontokorrent oder einen Saldo hebt den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
3.   Bei Zahlungsrückstand ist der Käufer auf Aufforderung der GmD GmbH zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Er ermächtigt die GmD GmbH schon jetzt dazu, den Lagerort der Vorbehaltsware zu betreten und diese wegzunehmen.
4.   Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der GmD GmbH nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, erwirbt die GmD GmbH Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an GmD GmbH Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware. Der Käufer hat die Sache in diesen Fällen unentgeltlich zu verwahren.
5.   Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu veräußern. Er tritt der GmD GmbH schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer mit allen Nebenrechten ab; GmD GmbH nimmt die Abtretung an. Wenn die weiter veräußerte Ware im Miteigentum der GmD GmbH steht, erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der ihrem Miteigentumsanteil entspricht.
6.   Der Käufer ist nicht berechtigt die Vorbehaltswaren zu verpfänden, als Sicherheit zu übereignen oder in sonstiger Weise als Sicherheit zu verwenden.
7.   GmD GmbH ermächtigt den Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Diese Ermächtigung kann GmD GmbH jederzeit widerrufen. GmD GmbH wird von ihrem Widerrufsrecht und ihrer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer der GmD GmbH die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und den Dritten die Abtretung anzuzeigen. GmD GmbH ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.   Das Recht zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen erlöschen mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens. Das Gleiche gilt, wenn ein Scheck oder Wechsel zu Protest geht und der Käufer Bezogener ist.
9.   Der Käufer ist verpflichtet, die GmD GmbH unverzüglich   über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten und ihr unverzüglich die der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu übergeben.
10.   Die GmD GmbH ist zur Rückübertragung der ihr eingeräumten Sicherheiten insoweit verpflichtet, als der Wert der Sicherheiten die Forderungen der GmD GmbH dauerhaft um mehr als 10 % übersteigt.
11.   Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich die Ware sich befindet, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierfür die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung dieses Rechtes erforderlich sind.

§ 13 Keine Drittbegünstigung, Abtretungsverbot

     Durch den Vertrag werden keine Rechte Dritter begründet. Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus dem Vertrag durch den Käufer bedarf der schriftlichen Einwilligung der GmD GmbH.

§ 14 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1.   Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien Köln.
2.   Für alle Rechtsbeziehungen zwischen GmD GmbH und dem Käufer gilt deutsches materelles Recht. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechtsübereinkommen, des Wiener Kaufrechts und des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

§ 15 Datenverarbeitung

     GmD GmbH ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten des Käufers unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

§ 16 Teilunwirksamkeit

     Sollten einzelne Teile oder Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im übrigen wirksam.
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